Satzung

der Freien Schule Seligenstadt-Mainhausen e.V.

 

  • 1 – Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Freie Schule Seligenstadt-Mainhausen e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Mainhausen.

(3) Er ist beim Amtsgericht Offenbach unter der Nummer VR 4668 in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 – Vereinszweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen sowie die Ergänzung des staatlichen Schulsystems.

(2) Der Satzungszweck ist verwirklicht insbesondere durch

 

  • die Unterhaltung einer Ganztagsschule von der 0. bis zur 10. Jahrgangsstufe.
  • die Inklusion von Kindern und Jugendlichen unabhängig von vorliegenden besonderen Bedürfnissen, wie körperlichen Beeinträchtigungen, Sonderbegabungen oder Lernbehinderungen
  • Förderung des Musikinteresses ab der Eingangsstufe durch die Umsetzung eines musikalischen Konzeptes.
  • als konfessionsfreie Schule werden religiöse und ethische Inhalte fächerübergreifend thematisiert.

 

  • 3 – Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4 – Organe

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

  • 5 – Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung umfasst die Vereinsmitglieder.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal innerhalb von 12 Monaten zusammentreten. Die Mitglieder sind rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vorher per Email oder durch die Veröffentlichung über die Homepage unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen. Bei dem Versand per Email gilt das Einladungsschreiben als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet ist.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von einem Viertel aller Mitgliederstimmen einberufen. Der Antrag durch die Vereinsmitglieder hat schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand zu erfolgen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Familien mit aktuell bestehendem Schulvertrag stimmlich vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung innerhalb eines Monats stattzufinden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:

  • (a) die Änderung der Satzung,
  • (b) die Änderung des Vereinszwecks,
  • (c) die Auflösung des Vereins,
  • (d) die Aufnahme von Hypotheken sowie den Kauf oder Veräußerung von Grundbesitz.

 

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt die Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Mitgliedsbeiträge und die Wahlordnung.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie zwei Kassenprüfer.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von einem Mitglied des Vorstands und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

  • 6 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis zu fünf Personen.

(2) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(3) Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand verantwortet insbesondere folgende Aufgabengebiete: Pädagogische Konzeption, Entwicklung, Finanzen und Personal. Aufgaben, Befugnisse und Beschlussverfahren der Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, so entscheidet der Vorstand ob dieser bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ohne neues Vorstandsmitglied weiter besteht oder ob er durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neue Vorstandsmitglieder wählen lässt.

(6) Der Vorstand wird zu mindestens dreiviertel aus den Reihen der Vereinsmitglieder gewählt, deren Kinder zur Zeit an der Schule unterrichtet werden. Das Vorstandsmitglied darf zudem nicht gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis zur Schule stehen.

 

  • 7 Schulleitung/Geschäftsführung

 

(1) Die dem Satzungszweck dienende Ganztagsschule wird von einer Schulleitung/Geschäftsführung geleitet. Die Schulleitung/Geschäftsführung wird durch den Vorstand durch Mehrheitsbeschluss eingesetzt bzw. eingestellt und auch gegebenenfalls seines Amtes enthoben. 

(2) Die Schulleitung koordiniert und verantwortet

  1. a) die pädagogische Arbeit und
  2. b) die Verwaltungsaufgaben der Schule.

(3) Die Aufgaben und Aufgabenverteilung sowie die Stellenbesetzung der Schulleitung/Geschäftsführung wird in den jeweiligen Stellenbeschreibungen näher bestimmt.

(4) Die Schulleitung/Geschäftsführung nimmt im Sinne von § 87f. HSchG die Abwicklung der laufenden Angelegenheiten der Ganztagsschule und der pädagogischen Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags auf Grundlage der Geschäftsordnung und unter Berücksichtigung der Funktion selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(5) Der Vorstand kann die Vertretungsmacht ereignis- oder sachbezogen an die Schulleitung/Geschäftsführung durch mehrheitlichen Beschluss übertragen.

(6) Die Schulleitung/Geschäftsführung nimmt Personaleinstellungen und -entlassungen nur nach vorheriger Absprache und mit Zustimmung des Vorstands vor.

 

  • 8 – Kassenprüfung

 

(1) Es werden zwei Kassenprüfer jeweils für den Zeitraum eines Jahres durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung, den Jahresabschluss sowie die Einhaltung der intern gesetzten Richtlinien (z.B. der Geschäftsordnung), soweit sie auf die finanzielle Situation des Vereins wirken. Über die Prüfungsergebnisse berichten sie der Mitgliederversammlung.

 

  • 9 – Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s. Die Mitgliedschaft für Familien der unterrichteten Kinder ist verpflichtend.

(2) Neben einer Einzelmitgliedschaft können Mitglieder auch eine Familienmitgliedschaft abschließen. Familien im Sinne von Satz 1 sind dauerhafte Lebensgemeinschaften verschiedener Menschen in einem Haushalt. Änderungen in der Lebensgemeinschaft werden dem Verein zeitnah mitgeteilt. Die Familienmitgliedschaft von Kindern endet durch den Auszug aus dem Familienhaushalt oder mit Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes. Im Rahmen der Familienmitgliedschaft kann auf Mitgliederversammlungen nur ein Stimmrecht ausgeübt werden.

(3) Für eine Ehrenmitgliedschaft kann jede natürliche Person vorgeschlagen werden. Sie wird per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Annahme des Empfängers wirksam. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie können ihre Ehrenmitgliedschaft jederzeit aufgeben, indem sie eine entsprechende Erklärung dem Verein gegenüber abgeben. Die Ehrenmitgliedschaftsurkunde ist dann zurückzugeben.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand zu jeder Zeit ausgesprochen werden, und zwar

  1. a) wegen groben Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins,
  2. b) wegen schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
  3. c) wenn der fällige Beitrag trotz Mahnung nicht spätestens 3 Monate nach Fälligkeit geleistet wird. Der Anspruch auf den Beitrag bleibt erhalten.
  4. d) wegen Nichtbefolgen von zumutbaren Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane,
  5. e) wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand schriftlich Berufung eingelegt werden. In diesem Fall hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen.

 

(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum 31. Juli möglich. Ein Austritt während der Zugehörigkeit zur Schulgemeinde ist ausgeschlossen.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

  • 10 – Beiträge

 

Jedes Mitglied hat Jahresbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

 

  • 11 – Auflösung und Aufhebung

 

(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung nicht mitgezählt.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung zur Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen.

(3) Wird mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass der bisherige Vereinszweck weiterhin verfolgt wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, soweit dieser als steuerbegünstigt anerkannt ist.

 

 

 

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am: 28.10.2021