Sozialfonds
Als Freie Schule ist es uns ein tiefes Anliegen, dass Bildung, Teilhabe und unsere gemeinsamen Aktivitäten nicht am familiären Einkommen scheitern. Um eine solidarische und lebendige Schulgemeinschaft zu gewährleisten, in der jedes Kind die gleichen Chancen hat, starten wir an unserer Schule den Sozialfonds.
Solltet ihr Fragen haben oder euch unsicher sein, ob ein Zuschuss für euch in Frage kommt, scheut euch bitte nicht, uns direkt anzusprechen oder eine E-Mail an vorstand@fssnet.de zu senden.
Ziel des Sozialplans Halten von Mitgliedern der Schulgemeinschaft, die wegen einer finanziellen Notlage die Schulgelderhöhung nicht tragen können. Ein Bericht mit anonymisierten Kennzahlen wird jährlich in der Mitgliederversammlung eingebracht.
Der Organisations-Prozess (Ablauf)
Der Prozess muss standardisiert sein, um Willkür zu vermeiden:
Antragstellung: Eltern reichen das Formblatt und Nachweise direkt an die
Geschäftsführung ein.
Geschäftsführung anonymisiert die Daten, d.h. der Vorstand erhält lediglich
Zahlen ohne Namen.
Prüfung: Der Vorstand tritt quartalsweise (oder bei Eilfällen sofort) zusammen.
Entscheidung: Der Vorstand entscheidet über die Einstufung oder Härtefallanträge.
Dokumentation: Die Entscheidung wird kurz schriftlich festgehalten, die Einkommensnachweise werden nach Prüfung entweder zurückgegeben oder vernichtet (Datenschutz).
Für die Rechtssicherheit gegenüber dem Finanzamt wird die anonymisierte Berechnungsunterlage, die zur Einstufung führte, für die Dauer der Schulzugehörigkeit aufbewahrt, falls die Gemeinnützigkeit geprüft wird.
Der Zuschuss ist maximal 1 Jahr gültig, anschließend kann ein neuer Antrag gestellt werden.
Der Antrag kann nur für zukünftige Schulgelderhöhungen gestellt werden. Eine rückwirkende Beantragung kann nicht erfolgen.
Das Sozialfonds-Bankkonto Um die Sozialgelder sauber von den allgemeinen Betriebskosten zu trennen, ist ein separates Bankkonto (Unterkonto) zwingend erforderlich.
Zweck: Auf dieses Konto fließen z. B. für den Zweck gebundene Spenden
Transparenz: Die Geschäftsführung erstattet dem Vorstand einmal monatlich bei der Vorstandssitzung Bericht über den Stand des Sozialfonds (ohne Namen zu nennen).
Vorteil: Bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt ist sofort ersichtlich, dass
die Gelder zweckgebunden für die Gemeinnützigkeit und soziale Förderung eingesetzt wurden.
Beitragsordnung Sozialfond Freie Schule Seligenstadt Mainhausen
§ 1 Grundsatz der Solidarität
Die Schule versteht sich als eine Solidargemeinschaft. Durch Spenden können einkommensschwächere Haushalte unterstützt werden. Es wird ein gestaffeltes Beitragsmodell des Schulgelds angewandt und für die Aufnahmegebühr kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.
§ 2 Zusammensetzung der Beiträge
Der finanzielle Gesamtbeitrag pro Kind setzt sich zusammen aus:
Aufnahmegebühr: Einmalig zu Beginn zur Deckung des erhöhten Verwaltungsaufwandes zur Aufnahme.
Schulgeld: monatlicher Beitrag zur Deckung der Personal- und Betriebskosten.
Verpflegungspauschale: Monatlich für die Mittagsverpflegung.
Reinigungspauschale: Monatlich für die Unterhaltsreinigung der Räumlichkeiten.
Optionale Nachmittagsbetreuung: Ein separat buchbares Modul je nach Bedarf.
Vereinsbeitrag: jährlich für die Organisation des Vereins, Mitgliedschaften und zur Sicherung der Gemeinnützigkeit.
Tablet-Gebühr: Ab der 5. Klasse wird monatlich eine Leasing-Gebühr für das Tablet fällig.
§ 3 Einstufung und Nachweise
Die Eltern schlagen auf Basis ihres Haushaltsnettoeinkommens (inkl. Kindergeld, Renten, Vermietung etc.) selbst einen monatlichen Beitrag vor.
Der Geschäftsführung ist ein Nachweis über die aktuelle Einkommenssituation vorzulegen, z.B. die letzten 3 Gehaltsabrechnungen und gegebenenfalls der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres
Änderungen der Einkommensverhältnisse sind der Geschäftsführung unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Sekundärbelastungen
Die Schulgemeinschaft erkennt an, dass das reine Nettoeinkommen nicht immer die tatsächliche wirtschaftliche Belastung widerspiegelt. In besonderen Lebenslagen kann auf Antrag eine individuelle Beitragsanpassung erfolgen. Dies gilt insbesondere bei:
Plötzlicher Arbeitslosigkeit oder Insolvenz.
Finanzierung der Pflege eines Angehörigen.
Schwerer Erkrankung oder Tod eines Elternteils.
Sonstigen unvorhersehbaren finanziellen Notlagen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 01. Mai 2026 in Kraft und gilt bis auf Widerruf oder Neufassung
durch den Vorstand.
Letztes Update:
17. Juli 2026 um 10:44:18
